Prävention

Die KLJB tritt entschieden dafür ein, Kinder und Jugendliche vor einer Kindeswohlgefährdung zu schützen und den Zugriff für Täter*innen in den eigenen Reihen zu vermeiden. Alle Haupt- und Ehrenamtlichen, die in der Jugendarbeit tätig sind, sind gesetzlich dazu verpflichtet, das Wohl von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Dies bedeutet, dass auch ihr als Gruppenleiter*innen eure Mitglieder vor jeglicher Art von Gewalt und Verwahrlosung zu schützen habt.

Solltet ihr mitbekommen, dass ein Kind oder Jugendlicher aus eurer Gruppe vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht wird, müsst ihr reagieren. Besprecht euch bei einem entsprechenden Verdacht am besten mit eurem*eurer Gemeindereferent*in, eurem Pfarrer, einem*einer Bildungsreferent*in der KLJB oder einer anderen Person eures Vertrauens.

Das Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz will zudem verhindern, dass sich Personen in der Kinder- und Jugendarbeit engagieren, die wegen bestimmten Straftaten nach dem Strafgesetzbuches rechtskräftigt verurteilt wurden. Daher sieht das Gesetz vor, dass bei bestimmten Tätigkeiten je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts mit Minderjährigen ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) einzusehen ist. Das soll kein Generalverdacht gegen euch im Einzelnen sein. Vielmehr ist es eine umfassende Maßnahme, die alle Ehrenamtliche in diesem Bereich trifft.

Erweitertes Führungszeugnis

Als Ortsgruppen- bzw. Bezirksvorstand habt ihr dafür Sorge zu tragen, die erweiterten Führungszeugnisse der Ehrenamtlichen, die Minderjährige in ihrer Gruppe betreuen, einzusehen und die Einsichtnahme zu dokumentieren. Ihr solltet also eine Liste der Ehrenamtlichen erstellen, die ein eFZ vorlegen sollen. Eine Orientierung bietet dabei die Empfehlung zur Einordung ehrenamtlicher Tätigkeiten bei Jugendverbänden des BDKJ, die ihr beispielsweise hier auf unserer Homepage zum Download findet. Grundsätzlich gilt, dass das eFz zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein darf. Spätestens nach fünf Jahren müsst ihr wieder ein aktuelles eFz vorlegen.

Alle Ehrenamtlichen, die nach dieser Liste ein eFz vorlegen müssen, benötigen von euch ein Anforderungsschreiben inklusive einer Bescheinigung über die Gebührenbefreiung, damit sie ein kostenloses erweitertes Führungszeugnis bei ihrer Meldebehörde beantragen können. Innerhalb von circa 10 Tagen bekommen die Beantragenden dann ihr erweitertes Führungszeugnis zugeschickt.

Damit ihr nicht die komplette Verantwortung alleine tragen müsst, empfehlen wir euch eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen, die alle eFz einsieht und die Einsichtnahme dokumentiert. Für Ortsgruppen können dies zum Beispiel Personen aus dem Pastoralteam sein, für Bezirke kann diese Aufgabe das zuständige Jugendreferat übernehmen.

Ebenfalls findet ihr hier ein Schreiben, indem ihr die gewählte Person zur Einsichtnahme und Dokumentation beauftragt. Diese Personen sehen das eFz ein, dokumentieren in einer Liste die Unbedenklichkeit mit Datum und geben euch Rückmeldung, ob ihr die Ehrenamtlichen zur Betreuung von Kinder oder Jugendlichen einsetzten dürft.

Wer als Ehrenamtliche*r sein*ihr erweitertes Führungszeugnis nicht aus den Händen geben möchte hat die Möglichkeit, sich direkt von den Mitarbeiter*innen des Rathauses eine Unbedenklichkeitserklärung ausstellen zu lassen (vorausgesetzt es liegen keine Einschränkungen vor). Diese wird dann direkt an die zuständige Person weitergeleitet, die die Unbedenklichkeit in ihrer Liste dokumentieren kann.

Selbstverpflichtungserklärung

Das Bundeskinderschutzgesetz beinhaltet auch die Möglichkeit eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben. Diese könnt ihr bei nur einmaligem kurzfristigem Engagement oder als Übergangslösung bis euer eFz eingesehen wurde, benutzen. Darin versichert ihr, dass ihr alles tut, um das Wohl der euch anvertrauten Kinder zu schützen.

Bischöfliches Gesetz

Analog zum Bundeskinderschutzgesetz hat Bischof Dr. Gebhard Fürst für die Diözese Rottenburg-Stuttgart zusätzlich ein Bischöfliches Gesetz erlassen, das vorschreibt, dass keine Personen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden dürfen, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden sind. Das bedeutet, dass ähnlich wie im Bundeskinderschutzgesetzt verankert, alle Personen die in gewisser Weise für Kinder- und Jugendliche verantwortlich sind ein erweitertes Führungszeugnis abgeben müssen.

Außerdem sollte von allen Ehrenamtlichen unabhängig von der Dauer ihres Engagements die Ehren- und Selbstauskunftserklärung der Diözese Rottenburg-Stuttgart unterschrieben werden. Mit dieser versichert ihr unabhängig vom eFZ, dass ihr das Wohl der euch anvertrauten Kinder- und Jugendlichen schützt und euch an den dort abgebildeten Verhaltenskodex haltet.

Wichtig ist auch, dass ihr an einer Schulung zum Thema Kindeswohl teilgenommen habt. Sowohl die KLJB Diözesanstelle als auch die für euch zuständigen Jugendreferate bieten immer wieder solche Schulungen an um euch für das Thema zu sensibilisieren.

Institutionelles Schutzkonzept

Ebenfalls im bischöflichen gesetzt ist verankert, dass alle kirchlichen Einrichtungen ein institutionelles Schutzkonzept erstellen müssen. Darin wird Beschrieben, was die jeweilige Einrichtung unternimmt um Kinder und Jugendliche vor Gewalt und sexuellem Missbrauch zu schützen. Es werden unter anderem ergriffene Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Beschwerdewege und Interventionsverfahren darin festgehalten.

Da ihr als KLJB Ortsgruppe eigenständig seid, steht auch ihr in der Pflicht ein Schutzkonzept zu erstellen.

Auch die KLJB Rottenburg-Stuttgart hat für sich auf Diözesanebene ein Schutzkonzept erstellt. Das könnt ihr hier auf der Seite herunterladen. Zudem haben wir für euch eine Vorlage erstellt, die euch helfen soll euer eigenes Schutzkonzept zu verfassen. Auch diese könnt ihr hier herunter laden, zusammen mit einer Vorlage zur Risikoanalyse welche den Grundstein eines jeden Schutzkonzeptes bildet.

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